§ 14 BFG
§ 30 KO
Die außerordentliche Kündigung einer Beteiligungsfondsgesellschaft ist nur dann wirksam, wenn die Bewilligung durch den BMF schon vorher erteilt wurde. Die ausgesprochene Kündigung ist auch dann wirksam, wenn die Zustimmung des BMF ohne vorherige Anhörung des Beteiligungsunternehmens erfolgt ist, obwohl diesem Parteistellung zukommt.