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Die Aufkündigung einer Beteiligung ist nur dann wirksam, wenn der Bewilligungsbescheid des BMF vor der Kündigung erteilt wurde.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1993/415ÖBA 1993, 923 Heft 11 v. 1.11.1993

§ 14 BFG

§ 30 KO

Die außerordentliche Kündigung einer Beteiligungsfondsgesellschaft ist nur dann wirksam, wenn die Bewilligung durch den BMF schon vorher erteilt wurde. Die ausgesprochene Kündigung ist auch dann wirksam, wenn die Zustimmung des BMF ohne vorherige Anhörung des Beteiligungsunternehmens erfolgt ist, obwohl diesem Parteistellung zukommt.

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