§§ 2, 3, 12 AnfO
§ 28 KO
Bei der Absichtsanfechtung gegenüber nahen Angehörigen trifft den Anfechtenden nicht die Beweislast für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners sowie deren Kenntnis durch den Anfechtungsgegner. Befriedigungstauglichkeit und Gläubigerbenachteiligung dürfen nicht gleichgesetzt werden. Auch eine gebührende Deckung kann der Absichtsanfechtung unterliegen. Bei Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung scheidet die Schenkungsanfechtung aus.