§ 294 EO
§ 35 GmbHG
Nach der Pfändung der Forderung ist dem Drittschuldner jede dem Pfandgläubiger nachteilige Verfügung untersagt. Wird die Forderung einer GmbH auf Einzahlung der Stammeinlage gepfändet, so kann sich der Drittschuldner durch die Übertragung seines Geschäftsanteils nicht von seiner Pfandschuld befreien.