§§ 1438 ff ABGB
Hat die Bank ihrem Arbeitnehmer einen Gehaltsvorschuß eingeräumt, so kann sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Forderung des Arbeitnehmers aus seinem Girokonto aufrechnen.
§§ 1438 ff ABGB
Hat die Bank ihrem Arbeitnehmer einen Gehaltsvorschuß eingeräumt, so kann sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Forderung des Arbeitnehmers aus seinem Girokonto aufrechnen.