§§ 13, 31 KO
§§ 53, 56 GBG
Der Gläubiger erlangt durch die Ausstellung der Pfandbestellungsurkunde und die Übergabe des Ranganmerkungsbescheides eine konkursfeste Sicherung. Die
§§ 13, 31 KO
§§ 53, 56 GBG
Der Gläubiger erlangt durch die Ausstellung der Pfandbestellungsurkunde und die Übergabe des Ranganmerkungsbescheides eine konkursfeste Sicherung. Die