§§ 27 ff, 43, 105, 109 KO
Auch wenn der Masseverwalter die von der Bank angemeldete Kreditforderung in Höhe des aushaftenden Saldos anerkannt hat, kann er von der Bank erlangte Befriedigungen oder Sicherstellungen anfechten.
§§ 27 ff, 43, 105, 109 KO
Auch wenn der Masseverwalter die von der Bank angemeldete Kreditforderung in Höhe des aushaftenden Saldos anerkannt hat, kann er von der Bank erlangte Befriedigungen oder Sicherstellungen anfechten.