§§ 864a, 1346 ff ABGB
Objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, so daß er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Dies trifft bei einer Klausel in der Wechselwidmungserklärung eines Bürgen zu, die weit über die im Bürgschaftsvertrag übernommene Haftung hinausgeht.