Das (erstmalige) "öffentliche Angebot" (im Inland) ist die zentrale Tatbestandsnorm des Kapitalmarktgesetzes. Der Begriff, wie er in § 1 Abs. 1 Z. 1 KMG bestimmt wird, ist entsprechend den Zielsetzungen des KMG eigenständige zu interpretieren. Zwei Kriterien sind für das Vorliegen des Tatbestandesmaßgebend:
eine Willenserklärung im Sinne des § 861 ABGB (Offerte) und