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Das "öffentliche Angebot" nach dem Kapitalmarktgesetz

AufsätzeDr. Alexander GanczÖBA 1992, 264 Heft 3 v. 1.3.1992

Das (erstmalige) "öffentliche Angebot" (im Inland) ist die zentrale Tatbestandsnorm des Kapitalmarktgesetzes. Der Begriff, wie er in § 1 Abs. 1 Z. 1 KMG bestimmt wird, ist entsprechend den Zielsetzungen des KMG eigenständige zu interpretieren. Zwei Kriterien sind für das Vorliegen des Tatbestandesmaßgebend:

eine Willenserklärung im Sinne des § 861 ABGB (Offerte) und

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