Der Beitrag geht der Frage nach, welches Schicksal die Vorstandsmandate und insbesondere die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder jener Aktiengesellschaften und Sparkassen erfahren, welche infolge Verschmelzung ihre Rechtspersönlichkeit verlieren oder (bei Sparkassen) wegen Einbringung des bankgeschäftlichen Teilbetriebes nach § 8a KWG auf die Anteilsverwaltung beschränkt sind. Vor allem geht es dabei um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das (ehemalige) Organmitglied einen Entgelt- und/oder Pensionsanspruch gegen die Rechtsnachfolgerin richten kann. Weiters wird untersucht, ob das in einem "ausgehöhlten" Rechtsträger verbleibende Vorstandsmitglied sein Mandat aus wichtigem Grund vorzeitig zurücklegen kann.