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Das neue Kapitalmarktgesetz

AufsätzeMag. Otto LuciusÖBA 1992, 159 Heft 2 v. 1.2.1992

Mit 1. Jänner 1992 ist das Kapitalmarktgesetz [1][1]Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des Wertpapier-Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz - KMG) sowie über die Abänderung des Aktiengesetzes 1965, des Genossenschaftsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl 1991/625. in Kraft getreten. Die Intention des Gesetzgebers war die Erfassung sämtlicher öffentlich angebotener Veranlagungsformen des außerbörslichen Anlagemarktes. Damit erhält nun auch der bislang nicht geregelte Bereich des "grauen Kapitalmarktes" einen eigenen Normenkomplex. Unter Verzicht auf ein eigenes Immobilienfondsgesetz wurden auch Immobilienveranlagungen in das KMG einbezogen. Die wichtigsten Neuerungen sind einerseits der Wegfall des Genehmigungserfordernisses für Rentenwerte nach dem - nun außer Kraft gesetzten - Wertpapier-Emissionsgesetz, andererseits die Einführung einer Prospektpflicht für jedwede Veranlagungsform und daraus resultierend Haftungs- und Strafbestimmungen für Prospektverantwortliche und Anbieter von solchen Veranlagungen sowie dem Konsumentenschutzgesetz nachempfundene Vorschriften über das Rücktrittsrecht von Anlegern. Durch das KMG werden nicht nur die in diesem Bereich bestehenden EG-Regeln [2][2]Richtlinie des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (89/298/EWG). übernommen, durch die Beeinflussung der Anlegerinformation soll auch die Investition von Kapital in effiziente Bahnen gelenkt werden.

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