1. Bankenaufsicht
1.1. Geltungsbereich des Bankengesetzes
1989 hatte der Bundesrat (die Landesexekutive) auf dem Verordnungswege den Geltungsbereich des Bankengesetzes erweitert [1]. Unternehmen, die nach neuer Definition unterstellungspflichtig wurden, hatten sich bis Mitte 1990 zu melden, damit die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), die Bankenaufsichtsbehörde, über die Unterstellung befinden konnte. Dem Gesetz neu unterstellt wurden nach Verordnung 2a lit. b Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und sich insbesondere in erheblichem Umfang bei mehreren nicht maßgeblich an ihnen beteiligten Banken refinanzieren, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, auf irgendwelche Art zu finanzieren ("große Finanzintermediäre"). Mit Entscheid vom 1. Juli 1991 hat die EBK die Unterstellungspflicht von Konzerngesellschaften verneint, obwohl deren Fremdfinanzierung an ausgewählten Stichtagen die von der EBK festgelegte Grenze von 500 Mio. Franken überschritten hatte, womit sie als große Finanzintermediäre gegolten hätten. Es handelt sich um Gesellschaften, die für ausländische Automobilkonzerne Tresorerieaufgaben wahrnehmen, indem sie die Wechselkursrisiken des Konzerns durch Devisengeschäfte beschränken, den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr für die Gruppe abwickeln und zum Teil die Risiken auf offenen Rohwarenpositionen durch entsprechende Absicherungsgeschäfte abgrenzen. Daneben gewähren sie auch Darlehen an Gruppengesellschaften. Für die EBK war entscheidend, daß diese Refinanzierung und auch die kurzfristigen Anlagen der Gesellschaften außerhalb der Gruppe in direktem Zusammenhang mit ihren Zahlstellen-, Tresorerie- und Absicherungsfunktionen für die Gruppe stehen, und daneben kein selbständiges Zinsdifferenzgeschäft am Interbankmarkt betrieben wird. Mit diesem Entscheid wollte die EBK insbesondere auch eine Bevorteilung von Industriegruppen, die der Bankenaufsicht nicht unterstehen, vermeiden, welche die gleichen Aufgaben nicht in selbständige Gesellschaften ausgegliedert haben, sondern durch interne Finanzabteilungen wahrnehmen lassen. Damit ist lit. b der Verordnungsänderung praktisch bedeutungslos geworden.