§§ 209 ff EO
Bei der Lastenfreistellung einer von mehreren simultan haftenden Liegenschaften handelt es sich auch dann nicht um eine Verwertung des Pfandrechts, wenn die Einwilligung in die Pfandrechtslöschung entgeltlich erfolgt, etwa gegen Zahlung an den Gläubiger aus dem erlösten Kaufpreis.