§ 98 EheG
Ein kündbarer, auf unbestimmte Dauer abgeschlossener und keine Bestimmungen über eine Kaufanwartschaft enthaltender Leasingvertrag ist als Bestandvertrag zu qualifizieren. Das zu leistende Entgelt hat dementsprechend eher den Charakter eines Bestandzinses als jenen eines ratenweisen abzustattenden Kaufpreises, so daß keine Kreditverbindlichkeit vorliegt.