§ 1002 ABGB
§§ 30, 31 KO
Zum Vorliegen eines Treuhandkontos. Bei der Vollrechtstreuhand ist ausschließlich der Treuhänder gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet. Ist am Treuhandkonto keine ausreichende Deckung vorhanden, so räumt einerseits die Bank durch Gestattung der Überziehung dem Treuhänder und anderseits dieser dem Treugeber Kredit ein.