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Die Bestimmung des P 13 (1) AGB, daß die Kreditunternehmung nur die Kontonummer beachten müsse, ist gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenProf. Dr. Dr. h.c. Claus-Wilhelm CanarisÖBA 1991/282ÖBA 1991, 525 Heft 7 v. 1.7.1991

§§ 879 Abs 3, 1295, 1304 ABGB

Der Überweisungsauftrag begründet auch Schutzpflichten der Empfangsbank gegenüber dem Empfänger. Die in P 13 (1) AGB getroffene Bestimmung, daß die Kreditunternehmung nur die Kontonummer beachten müßte, ist gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig. Zur Mitverantwortung des Empfängers.

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