§§ 879 Abs 3, 1295, 1304 ABGB
Der Überweisungsauftrag begründet auch Schutzpflichten der Empfangsbank gegenüber dem Empfänger. Die in P 13 (1) AGB getroffene Bestimmung, daß die Kreditunternehmung nur die Kontonummer beachten müßte, ist gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig. Zur Mitverantwortung des Empfängers.