Die Fusion von Sparkassen wirft die Frage nach der Anwendbarkeit des § 27 Abs 7 SpG als Anspruchsgrundlage sparkassengemeinnützigkeitsrechtlicher Abfindungszahlungen für Zwecke der Allgemeinheit auf und ihre Berücksichtigung im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Bewilligung der Verschmelzung. Der folgende Beitrag vertritt aufgrund der gesetzlich normierten Strukturunterschiede zwischen den beiden Sparkassentypen eine differenzierende Antwort für Gemeinde- und Vereinssparkassen und sieht die Kompetenz der Bankenaufsicht nur in der durch die kreditwesengesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen Determination als gegeben an.