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Bei einem Oder-Konto kann ein Kontoinhaber allein den anderen durch Kreditaufnahme nicht verpflichten

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Gert M. IroÖBA 1991/277ÖBA 1991, 458 Heft 6 v. 1.6.1991

§§ 879, 892, 914, 915 ABGB

Bei einem "Oder-Konto" kann die Aufnahme eines Kredites durch einen Kontomitinhaber allein den anderen nicht verpflichten. Daraus, daß der andere auf die Kontoauszüge nicht reagiert, kann nicht auf die Zustimmung zur Kreditaufnahme geschlossen werden. Die Kontomitinhaber haften nur für die Forderungen der Bank aus dem Konto (Spesen, Zinsen, Provision) solidarisch.

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