Mit der Schaffung des Pensionskassengesetzes und des Betriebspensionsgesetzes wird in Österreich nun der Versuch unternommen, der betrieblichen Altersvorsorge verstärkte Bedeutung beizumessen. Insbesondere das Pensionskassengesetz soll den institutionellen Rahmen für eine gesicherte Veranlagung der Beiträge und damit sichere Pensionen bereitstellen. Die Aktiengesellschaft erschien hier dem Gesetzgeber als die einzig geeignete Rechtsform. Oberste Zielsetzung des Pensionskassengesetzes ist immer die Absicherung der künftig zu erbringenden Pensionen; dies soll durch straffe interne und externe Kontrollmechanismen erreicht werden. Seinem Aufbau nach ist das Pensionskassengesetz dem Investmentfondsgesetz und dem Beteiligungsfondsgesetz nachgebildet. Das Pensionskassengeschäft ist eine eigene Geschäftsart und gehört weder zum Kreditwesen noch zum Versicherungswesen. Eine gesellschaftsrechtliche Neuheit ist das Mitspracherecht der Begünstigten an der Verwaltung der Gesellschaft. Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dürfen nicht nur an der Hauptversammlung teilnehmen und Auskunft verlangen, sondern sie bestimmen auch in etwa die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder. Aus der besonderen Zielsetzung und der Beteiligung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ergeben sich einige gesellschaftsrechtliche Fragen, die im folgenden Beitrag aufgezeigt und einer Lösung zugeführt werden sollen.