§ 3 GenNov 1934.
Der Veranlagung flüssiger Mittel kommt im Rahmen der Raiffeisenorganisation eine derart wichtige Bedeutung zu, daß diese Frage dem Unternehmensgegenstand zuzuordnen ist.
OLG Linz 18. 10. 1988, 13 R 82/88[1]
§ 3 GenNov 1934.
Der Veranlagung flüssiger Mittel kommt im Rahmen der Raiffeisenorganisation eine derart wichtige Bedeutung zu, daß diese Frage dem Unternehmensgegenstand zuzuordnen ist.
OLG Linz 18. 10. 1988, 13 R 82/88[1]