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Der Verbraucher verliert den bei Vertragsabschluß gegebenen Schutz des § 14 KSchG nicht, wenn er danach ins Ausland übersiedelt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1991/276ÖBA 1991, 384 Heft 5 v. 1.5.1991

§ 55 JN

§ 528 ZPO

§ 14 KSchG

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