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Nach § 98 EheG kann auch der bloß mit einer Sache haftende Ehegatte Hauptschuldner werden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1991/266ÖBA 1991, 219 Heft 3 v. 1.3.1991

§ 98 EheG

Auch jener Ehegatte, der bisher nur mit einer Sache haftete, kann unter Aufrechterhaltung dieser Sachhaftung Hauptschuldner werden.

Seite 219


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