§ 30 KO
Wird die vom späteren Gemeinschuldner erteilte Anweisung auf Schuld vom Angewiesenen angenommen, so erlangt der Anweisungsempfänger eine Sicherstellung, die bei Inkongruenz der Anfechtung unterliegt.
§ 30 KO
Wird die vom späteren Gemeinschuldner erteilte Anweisung auf Schuld vom Angewiesenen angenommen, so erlangt der Anweisungsempfänger eine Sicherstellung, die bei Inkongruenz der Anfechtung unterliegt.