§ 13 KSchG
§ 864a ABGB
Der Terminsverlust bedarf auch dann der Mahnung und Fristsetzung, wenn der Schuldner wegen Auflösung seines Dienstverhältnisses nicht mehr in der Lage war, aus regelmäßigen Einkünften Zahlungen zu leisten. Aus der Annahme weiterer Ratenzahlungen allein kann nicht der Verzicht auf die Geltendmachung des Terminsverlustes abgeleitet werden. Die Klausel, daß der Verlust des Arbeitsplatzes zur sofortigen Fälligkeit der Kredite führt, ist ungewöhnlich.