§§ 864a, 871 f, 1357 ABGB
Ungewöhnlich ist eine Vertragsbestimmung dann, wenn der Vertragspartner nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht rechnen muß. Bei der Möglichkeit, einen als Betriebsmittelkredit gewidmeten Kontokorrentkredit wieder auszunützen, und der Erstreckung der Bürgenhaftung auf den jeweiligen Saldo handelt es sich um für diese Arten von Rechtsgeschäften typische Vertragsbestimmungen.