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Bereitstellungszinsen sind nur bei Vereinbarung zu zahlen. Zum konkludenten Abschluß von Verträgen mit Banken.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1990/239ÖBA 1990, 723 Heft 9 v. 1.9.1990

§§ 863, 983 ff ABGB

Bereitstellungszinsen sind nur bei entsprechender Vereinbarung zu zahlen. Der konkludente Abschluß von Verträgen zwischen Bank und Kunden, die Rechte und Pflichten festlegen, ist keineswegs üblich.

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