§§ 27, 30, 39 KO
Werden Pfandrechte als Sicherstellung für schon früher bestandene Schulden eingeräumt, ist nur dann kongruente Deckung anzunehmen, wenn vor Beginn der kritischen Frist ein klagbares Recht auf Abschluß des Pfandvertrages bestand. Bei erfolgreicher Anfechtung einer Hypothek rücken die folgenden Pfandgläubiger nicht nach.