§§ 30, 31 KO
Stand der kreditgewährenden Bank ein klagbarer Anspruch darauf zu, daß der Kreditnehmer seinen gesamten Geldverkehr über die bei ihr bestehenden Konten abwickelt, so ist die durch Aufrechnung erlangte Befriedigung kongruent.
§§ 30, 31 KO
Stand der kreditgewährenden Bank ein klagbarer Anspruch darauf zu, daß der Kreditnehmer seinen gesamten Geldverkehr über die bei ihr bestehenden Konten abwickelt, so ist die durch Aufrechnung erlangte Befriedigung kongruent.