§§ 1 Abs 2 Z 6, 10 KWG, § 14 AVG
Präambel zum DevG 1946.
Zur Erlangung einer Devisenhändlerermächtigung sind nur jene Kenntnisse devisenrechtlicher Vorschriften zu fordern, die der Berechtigung des Ermächtigungswerbers nach dem KWG entsprechen. Hält die Behörde solche von ihr erfragte Kenntnisse nur in Aktenvermerken fest, so hat sie sich mit dem Einwand, dieser sei unrichtig, durch ein Beweisverfahren auseinanderzusetzen. Aktenvermerken kommt keine besondere Beweiskraft zu. Zur Abgrenzung des Devisengeschäfts vom Girogeschäft.