§ 37 EO
§ 1022 ABGB
Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist erst mit der Befriedigung beendet. Der Treugeber kann einer vom Gläubiger des Treuhänders geführten Exekution auch dann widersprechen, wenn der Treuhänder das Treugut unmittelbar von einem Dritten erwarb.