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Kein Rechtsmißbrauch bei alleiniger Inanspruchnahme des Bürgen und Zahlers.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1990/224ÖBA 1990, 395 Heft 5 v. 1.5.1990

§§ 891, 1357, 1295 Abs 2 ABGB

Hält sich der Gläubiger in Ausübung seines gesetzlichen Wahlrechts allein an den Bürgen und Zahler, so liegt darin selbst dann kein Rechtsmißbrauch, wenn dies im Zusammenwirken mit dem Hauptschuldner zu dessen Schonung erfolgt. Die Einforderung eines fälligen Kredits ist keine mißbräuchliche Rechtsausübung.

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