§§ 880a, 914, 1478, 1489 ABGB
Art 8/8 EVHGB
Zur Bedeutung der Bedingung, daß die Wirksamkeit der Garantiehaftung vom Eingang des vom Begünstigten "einbehaltenen Deckungsrücklasses" abhängt. Garantieansprüche verjähren nur dann in drei Jahren, wenn die Garantieverpflichtung Schadenersatzfunktion hat.