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Bedingung des Eingangs des "einbehaltenen Deckungsrücklasses" für die Wirksamkeit der Garantiehaftung. Zur Verjährung der Garantieverpflichtung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1990/222ÖBA 1990, 390 Heft 5 v. 1.5.1990

§§ 880a, 914, 1478, 1489 ABGB

Art 8/8 EVHGB

Zur Bedeutung der Bedingung, daß die Wirksamkeit der Garantiehaftung vom Eingang des vom Begünstigten "einbehaltenen Deckungsrücklasses" abhängt. Garantieansprüche verjähren nur dann in drei Jahren, wenn die Garantieverpflichtung Schadenersatzfunktion hat.

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