§ 880 a ABGB
§§ 18, 48 KO
Die in § 18 Abs 1 KO vorausgesetzte Gesamthaftung erfaßt auch die der Bürgschaft verwandte Bankgarantie. Der Gläubiger, der zur Zeit der Konkurseröffnung keine Zahlung aus der Garantie erhalten hat, kann daher seine gesamte noch nicht getilgte Forderung im Konkurs des Schuldners geltend machen.