lichkeiten der Gesellschaft übernehmen; als Bürgen stehen ihnen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen den Darlehensgeber zu.
§ 128 HGB
§§ 1357, 1358, 1364 ABGB
lichkeiten der Gesellschaft übernehmen; als Bürgen stehen ihnen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen den Darlehensgeber zu.
§ 128 HGB
§§ 1357, 1358, 1364 ABGB