Gegen eine rechtsmißbräuchliche Garantieinanspruchnahme schlägt Doralt eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Inanspruchnahme an Stelle der üblichen Klage auf Unterlassung bzw. Widerruf vor. Nach seiner Auffassung entspricht eine solche Klage besser der materiellen Rechtslage; ferner müßte ein Feststellungsurteil nicht erst exekutiv durchgesetzt werden. Doralt befaßt sich in seinem Beitrag ferner mit dem dagegen von Konecny erhobenen Einwand, ein gegen den Garantiebegünstigten erwirktes Feststellungsurteil entfalte keine materielle Rechtskraft gegenüber dem Garanten.