Ein konkreter Zusammenhang ist auch im Fall einer Überweisung auf das Konto eines unbeteiligten Dritten gegeben, soweit im Lichte des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurfes die Klärung der Frage notwendig ist, aus welchem Rechtsgrund und an wen gezahlt wurde.
RechtsprechungEntscheidungen von UntergerichtenDr. Georg WeisselÖBA 1990, 849 Heft 10 v. 1.10.1990