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Generelle Bewilligungen der Österreichischen Nationalbank wirken nicht zurück.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1990/245ÖBA 1990, 848 Heft 10 v. 1.10.1990

§§ 1, 20, 22 DevisenG

Generelle Bewilligungen der Österreichischen Nationalbank wirken - sofern sie nicht ausdrücklich eine anderslautende Regelung enthalten - nicht zurück, erfassen also nur Rechtsgeschäfte und Handlungen, die nach ihrer Verlautbarung vorgenommen werden.

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