Maßgebend ist, wie der Spaltungsvertrag den auf die Bekl übertragenen "Spaltungsgegenstand" definiert. Nur wenn dieser auch den Mietvertrag mit dem Kl hinsichtlich der klagsgegenständlichen Grundstücke erfasste, liegt die von der Bekl behauptete Rechtsnachfolge vor.
7 Ob 199/25b

