Ob der Erblasser eine Erbseinsetzung oder ein Vermächtnis wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Aufzählung einzelner Sachen spricht für die Annahme eines Vermächtnisses. Immer dann, wenn bloß einzelne Sachen oder Rechte zugewendet werden, ist im Zweifel ein Vermächtnis anzunehmen.
2 Ob 69/25y

