1. Auch im Anwendungsbereich der EuErbVO wird die Frage der Streitanhängigkeit nach Abschluss eines der konkurrierenden Verfahren durch die Frage der Rechtskraftwirkung der dort ergangenen Entscheidung abgelöst.
1. Auch im Anwendungsbereich der EuErbVO wird die Frage der Streitanhängigkeit nach Abschluss eines der konkurrierenden Verfahren durch die Frage der Rechtskraftwirkung der dort ergangenen Entscheidung abgelöst.
