Einem Miterben steht gegen einen anderen Miterben kein Anspruch nach den "Vorschriften des bürgerlichen Rechts" iSv Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO zu. Ge gen einen Scheinerben steht aber zur Feststellung, was an Vermögenswerten aus dem Nachlass vorhanden ist, ein Anspruch iSv Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO zu.
2 Ob 55/25i

