Das rechtliche Interesse nach § 228 ZPO setzt eine Rechtsberühmung durch den Bekl voraus, aus der eine Gefährdung der Rechtsstellung des Kl resultiert. Eine solche ist nicht anzunehmen, wenn der Bekl als Alleinerbe aus einem Testament erklärt, keine Ansprüche gegen die Erben oder die Verlassenschaft geltend machen zu wollen und sich auch am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligt. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments, das den Bekl begünstigt, ist daher mangels rechtlichen Interesses abzuweisen.

