1. Die Ausstellung einer Amtsbestätigung dient ausschließlich den Interessen jener Personen, die als Legatare oder rechtsgeschäftlich bücherliche Rechte erwerben. Nur sie sind durch eine Aufhebung der Amtsbestätigung beschwert.
1. Die Ausstellung einer Amtsbestätigung dient ausschließlich den Interessen jener Personen, die als Legatare oder rechtsgeschäftlich bücherliche Rechte erwerben. Nur sie sind durch eine Aufhebung der Amtsbestätigung beschwert.
