Umfasst der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten neben der Errichtung des Kaufvertrags auch die grundbücherliche Durchführung, die treuhändige Abwicklung sowie die Beratung und Vertretung im grundverkehrsbehördlichen Verfahren, ist Auftragsrecht anzuwenden. Die Einordnung als Bevollmächtigungsvertrag hat zur Folge, dass die Gewährleistungsregeln auf den Vertrag keine Anwendung finden. Das Werkvertragsrecht findet in der Rechtsbeziehung Anwalt-Mandant auch nicht hilfsweise Anwendung. Nur im Ausnahmefall (bspw Errichtung eines Rechtsgutachtens) ist Werkvertragsrecht heranzuziehen.

