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Unleserlicher Bekräftigungszusatz

RechtsprechungStandesrecht und BerufshaftungJudikaturN. N.NZ 2025/86NZ 2025, 266 - 268 Heft 4 v. 5.5.2025

1. Der Notar ist gem §§ 38 f NO zur sorgfältigen Führung seines Amtes verpflichtet. Er haftet für den Schaden, der durch eine Verletzung von Amtspflichten entsteht. Die Verantwortlichkeit des Notars ist nach § 1299 ABGB zu beurteilen. Die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht dürfen aber nicht überspannt werden.

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