1. Zur Frage, ob die Rechtswahlfiktion nach Art 83 Abs 4 EuErbVO auch ein Rechtswahlbewusstsein erfordert, war im konkreten Fall mangels gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge nicht einzugehen.
2. Ob aus einer letztwilligen Verfügung eine konkludente Rechtswahl abgeleitet werden kann, ist eine Frage der Auslegung des Testaments im Einzelfall, die nur bei krasser Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen könnte.

