1. Bei einem Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB muss der Anspruchswerber Umstände behaupten und beweisen, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen. Ob die festgestellten Umstände auf die Möglichkeit des Vorliegens von solchen pflichtteilsrelevanten Zuwendungen schließen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

