Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist grundsätzlich als Verzicht auf den an sich unbedingten Teilungsanspruch zu werten, weshalb eine Teilung nur aus wichtigen Gründen verlangt werden kann. Der Masseverwalter ist jedoch berechtigt, die Auflösung des im wechselseitigen Teilungsverzicht gelegenen Dauerschuldverhältnisses durch außerordentliche Kündigung (auch) wegen wichtiger Gründe, insbesondere wegen der schlechten finanziellen Situation des insolventen Miteigentümers, zu begehren.

