1. Nach § 60 Abs 1 und 2 GBG kann das ProzessG die Anmerkung der Hypothekarklage sofort bewilligen, wenn der Bekl als Eigentümer der verpfändeten Liegenschaft eingetragen und die Anhängigkeit der Hypothekarklage ausgewiesen ist. Das Einlangen der Klagebeantwortung ist keine Voraussetzung für die Anmerkung.

