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Keine rückwirkende Anwendbarkeit des § 123 Abs 1 NO idF BRÄG 2008 auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte

RechtsprechungStandesrecht und BerufshaftungJudikaturN. N.NZ 2024/107NZ 2024, 377 - 382 Heft 7 v. 25.7.2024

Bei der Haftung eines Notarsubstituten ist zunächst zu unterscheiden, ob ein Substitutionsfall des § 119 Abs 1 NO vorliegt oder ob der Notar den Dauersubstituten iSd § 121 Abs 2 NO wegen Verhinderung im Einzelfall mit der Vornahme einer Amtshandlung beauftragt hat. Liegt keiner dieser beiden Fälle vor, haftet der Notar - ungeachtet dieser selbständigen Haftung - gem § 1313a ABGB für den Notariatssubstituten, und zwar auch nach alter Rechtslage (idF BRÄG 2008).

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