1. Es liegt grds im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Versorgung mit Erwachsenenvertretern einerseits durch ideelle Erwachsenenschutzvereine und andererseits durch Notare (Notariatskandidaten), Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter) oder andere geeignete Personen gem § 274 ABGB sicherzustellen (VfSlg 20.412/2020; zur Sachlichkeit der subsidiären Bestellung von Notaren oder Rechtsanwälten als gerichtl Erwachsenenvertreter bzw Sachwalter s bereits VfSlg 20.188/2017). Der Umstand, dass Notare (Notariatskandidaten) oder Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter), die aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtl Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren eingetragen sind, gem § 275 ABGB (im Umkehrschluss) eine Vertretung aus den in der Bestimmung genannten Gründen nicht ablehnen können, vermag die Unsachlichkeit der Bestimmung des § 275 ABGB nicht zu begründen. Es obliegt der freien Entscheidung von Notaren (Notariatskandidaten) und Rechtsanwälten (Rechtsanwaltsanwärtern), sich in die Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtl Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren eintragen zu lassen.